- Vorlegungsfrist
- Präsentationsfrist. 1. V. beim ⇡ Wechsel: a) Vorlegung zur Annahme: Zeitraum, innerhalb dessen ein Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden; ⇡ Vorlegungsgebote und ⇡ Vorlegungsverbote sind zulässig.- b) Vorlegung zur Zahlung: Zeitraum, innerhalb dessen ein Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden muss. Der Inhaber eines Wechsels hat den Wechsel am Zahlungstag (⇡ Verfalltag) oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen (Art. 38 I WG). Versäumt der Wechsel die V., dann verliert er seine Rückgriffsansprüche gegenüber den ⇡ Indossanten, dem Aussteller (⇡ Aussteller eines Wertpapiers) und allen anderen Wechselverpflichteten, nicht jedoch gegenüber dem ⇡ Bezogenen (Art. 53 I WG).- 2. V. beim ⇡ Scheck: Bei Inlandsschecks beträgt die V. zur Zahlung acht, bei Auslandsschecks 20 Tage; Schecks, die in einem anderen Erdteil zahlbar sind, müssen innerhalb von 70 Tagen (Art. 29 I, II WG) zur Zahlung vorgelegt werden. Die scheckrechtliche Bedeutung der V. liegt v.a. darin, dass der Widerruf eines Schecks erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam ist (Art. 32 I ScheckG). Im Interesse der Kunden werden Widerrufe von Schecks von den Kreditinstituten i.d.R. bereits vor Ablauf der V. beachtet.
Lexikon der Economics. 2013.